Fahreignung

Ophthalmologische Mindestanforderungen zum Führen von Motorfahrzeugen

gemäss Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Auszug aus der Verkehrszulassungsverordnung (VZV), Anhang 1

Art.7 Absatz 1bis

  • Fehlsichtigkeiten müssen soweit möglich und verträglich korrigiert werden. Dabei dürfen die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nicht unterschritten werden.
  • Bei neu auftretender Einäugigkeit muss eine viermonatige Fahrkarenz eingehalten, ein augenärztliches Zeugnis eingereicht und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bestanden werden.

Art.9 Absatz 4

  • Liegt die Sehschärfe bei der ersten medizinischen Gruppe nach Anhang 1 beim besseren Auge unter 0,7, beim schlechteren Auge unter 0,2 oder beim einäugigen Sehen unter 0,8, so ist der kantonalen Behörde ein Zeugnis eines Augenarztes einzureichen.

Quellen